Das Pflegestärkungsgesetz

Man liest immer wieder davon, dass die Pflege in Deutschland gestärkt werden muss. In den Jahren 2015 bis 2017 gab es eine Initiative, in Zuge dessen das Pflegestärkungsgesetz, kurz PSG, in drei Stufen eingeführt wurde.

Pflegestärkungsgesetz I (kurz: PSG I)

Dieses Gesetz gibt es seit dem 1.1.2015, im Detail sind diese Punkte enthalten:

  • Personen mit einer anerkannten Pflegestufe bekommen im Schnitt 4% mehr Leistungssätze.
  • Der Zuschuss für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel steigt von 31 auf 40 Euro.
  • Erhöhte Leistungen erhalten Demenzkranke, z.B. zusätzliche Tages- und Nachtpflege, höhere Zuschüsse zur Wohnraumanpassung, Zuschüsse für ambulante Wohngemeinschaften und Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalten.
  • Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen haben alle Personen mit einer anerkannten Pflegestufe, der monatliche Zuschuss beträgt 104 Euro. Besonders Betreuungsbedürftige Personen (z.B. mit Demenz) bekommen 280 Euro. Erstmals können somit auch Angehörige, die mit der Betreuung beauftragt sind, stundenweise entlastet werden (z.B. durch einen Pflegedienst).
  • Pflegebedürftige erhalten zusätzlich zum Pflegegeld Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege oder bei Versorgung durch den Pflegedienst zu Pflegesachleistungen. Vor dem Gesetz wurde dies miteinander verrechnet.
  • Personen mit Pflegestufe oder Demenzkranke bekommen jährlich bis zu 3.224 Euro Förderung, wenn entweder die Verhinderungspflege oder die Kurzzeitpflege nicht genutzt wurde. Dies ermöglicht eine flexiblere Nutzung der Leistungen und gilt pro Kalenderjahr.
  • Für die altersgerechte Anpassung und die Beseitigung von Barrieren in der Wohnung oder im Haus bekommen anerkannt Pflegebedürftige nun eine erhöhte Förderung von bis zu 4.000 Euro. Wichtig ist auch zu wissen, dass diese Summe erneut zu Verfügung gestellt werden kann, wenn sich der Bedarf geändert hat (z.B. Änderung des Pflegegrades)
  • Notwendige Beitragserhöhungen in der Pflegeversicherung werden durch sog. Pflegevorsorgefonds abgemildert. Die Finanzierung erfolgt durch einen erhöhten Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,3% (von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen).

Pflegestärkungsgesetz II (kurz: PSG II)

Dieses Gesetz wurde zum 1.1.2016 eingeführt und hat einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, sowie eine neue Systematik zur Beurteilung und Einschätzung der Pflegebedürftigen etabliert.

  • Motiviert wurde die Einführung der neuen Beurteilung vor allem dadurch, dass die bisherige Eingruppierung der Personen vor allem auf die körperliche Einstufung fokussiert war, die geistige und psychischen Einschränkungen wurden eher außen vorgelassen. Dies ist besonders relevant für z.B. Demenzkranke.

    Die Begutachtung eines Pflegebedürftigen erfolgt künftig in 6 Stufen:

    • Mobilität
    • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    • Selbstversorgung
    • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten • • • • Anforderungen und Belastungen
    • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
  • Die Beurteilung aus diesen Kategorie wird zusammengefasst und die Person in eine von fünf, statt bisher drei, neu definierte Pflegegrade eingeteilt.
  • Bewohner eines Pflegeheimes zahlen nun alle den gleichen Beitrag, unabhängig von ihrem Pflegegrad. Der Eigenanteil ist zwar von Heim zu Heim unterschiedlich, aber innerhalb des Heims einheitlich.
  • Durch die Überführung des Systems von Pflegestufen in Pflegegrade, wird die Anzahl der Personen größer, die in die niedrigste Stufe fallen. Die Finanzierung erfolgt durch eine weitere Anpassung von 0,2% der Beiträge zur Pflegeversicherung (ähnlich zu PSG I).

Pflegestärkungsgesetz III (kurz: PSG III)

Dieses Gesetz trat zum 1.1.217 in Kraft. Im Unterschied zum PSG I und PSG II liegt der Fokus des PSG III eher auf der Rolle und der Stärkung der Kommunen in diesen drei Themenbereichen:

  • Sicherstellung der Versorgung
  • Beratung
  • Empfehlungen zu zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Pflegeversicherung

Es enthält auch ein Maßnahmenpaket zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Abrechnungsbetrug im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung.

  • Die Abstimmung zwischen Pflege und Eingliederungshilfe wird präzisiert, bei gleichen Leistungen unterschiedlicher Träger soll zukünftig regelhaft vereinbart werden, wie die Leistung abgerechnet werden soll.
  • Sollte ein Pflegebedürftiger Sozialhilfeberechtigt sein, kann es sein, dass nach der Leistung der Pflegeversicherung weitere Pflege notwendig sein, kann dies durch die Sozialhilfe und dem sozialen Entschädigungsrecht gedeckt
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