WER ZAHLT DIE 24 STUNDEN PFLEGE?
Die Zahlung der polnischen Pflegekraft kann auf unterschiedlichste Weise erfolgen. So ist es unter anderem wichtig, ob eine eventuelle Pflegestufe vorhanden ist. Ist das nämlich der Fall, gibt es ein Anrecht auf monatliche Pflegehilfsmittel, die dann auch entsprechend in Anspruch genommen werden sollten.
Leider ist es aber nicht möglich, dass die Pflegesachleistungen, mit denen üblicherweise die Leistungen eines örtlichen Pflegedienstes gezahlt werden, eins zu eins auf die Pflegekräften aus den osteuropäischen Ländern übernommen werden. Lediglich das Pflegegeld steht zur Verfügung, wenn auch eine entsprechende Pflegestufe vorhanden ist. Das heißt, man muss also per Gesetz pflegebedürftig sein, um hier einen Zuschuss erhalten zu können. Des Weiteren ist es auch möglich, dass man noch Erstattungen für die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen kann, genauso wie 50 % der Kurzzeitpflege.
Wird zu der polnischen Pflegekraft noch ein örtlicher Pflegedienst benötigt, bleibt letzten Endes nur noch ein kleiner Anteil vom Pflegegeld übrig. Daher ist es wichtig die Finanzen immer im Blick zu behalten.
Nimmt eine Person also eine polnische Pflegekraft in Anspruch, dann bekommt er hierfür gemäß seiner Pflegestufe ein gewisses Pflegegeld. Dieses reicht üblicherweise nicht aus, um die kompletten Kosten für die Pflegekraft zu tragen, sondern man muss einen Eigenanteil hinzurechnen, der selber finanziert werden muss. Wird gleichzeitig ein Pflegedienst in Anspruch genommen, handelt es sich um eine Kombinationsleistung und das Pflegegeld verringert sich dementsprechend prozentual.
Es ist wichtig, eine solche polnische Pflegekraft steuerlich abzusetzen, entweder als „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ oder als „Außergewöhnliche Belastung“. Hierzu kann ein Steuerberater die nötigen Auskünfte geben.