Aufgabe der Kranken- und Pflegeversicherung ist es, die Versicherten im Falle einer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit zu unterstützen. Die Kosten von etwaigen Heilbehandlungen, Medikamenten oder der Pflege werden teilweise oder komplett durch die Versicherung erstattet. Mit dem Jahreswechsel zu 2019 gibt es hier jedoch künftig einige Änderungen zu betrachten. Wir möchten Ihnen einen Überblick über nennenswerte Neuerungen bieten:

SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE 2019 - WAS ÄNDERT SICH GEGENÜBER 2018. HÖHERE BELASTUNG ODER ENTLASTUNG?

PARITÄTISCHE FINANZIERUNG DES ZUSATZBEITRAGES

Der zu zahlende Beitragssatz für die Krankenversicherung wird durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils anteilig zur Hälfte getragen (paritätisch). Dazu wird vom Arbeitnehmer allein der sogenannte kassenindividuelle Zusatzbeitrag gezahlt.

Seit dem 1. Januar 2019 wird allerdings auch dieser Zusatzbeitrag nun zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

BEITRAGSSTEIGERUNG IN DER PFLEGEVERSICHERUNG

Die bislang zu zahlenden Beiträge zur Pflegeversicherung wurden um 0,5 Prozent erhöht. Dies liegt darin begründet, dass die Pflegeversicherung mehr Geld benötigt um dem seit Jahren zunehmendem Pflegenotstand und der künftigen Mehrbelastung durch den demografischen Wandel entgegenzuwirken.

Sozialversichungsbeiträge 2018_2019 Änderungen

Diese zusätzlichen Einnahmen sind für die Schaffung neuer Arbeitsstellen im Pflegesektor gedacht. Außerdem soll die Pflegeausbildung reformiert und verbessert werden um Pflegekräfte später besser bezahlen zu können und das Berufsbild wieder attraktiver werden zu lassen.

NEUE REGELN FÜR SELBSTSTÄNDIGE BEI DER BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE

Wer hauptberuflich selbstständig ist, muss seine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Basis der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Ende 2018 lag diese bei 4.425 Euro und wurde zum 1. Januar 2019 auf 4.537,50 Euro angehoben. Bei niedrigerem Einkommen berechnen sich die Beiträge daraus, mindestens allerdings aus 2.283,75 Euro im Monat.

Diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wurde nun halbiert und liegt folglich bei nur noch 1.141,88 Euro monatlich. Als Resultat fallen jedoch auch diverse Sonderregelungen für Existenzgründer weg. Sind die Voraussetzungen gegeben (z.B. ein Gründerzuschuss durch die Arbeitsagentur) mussten diese Personen bis zum Jahreswechsel auf der Grundlage von 1.522,50 Euro monatlich ihre Beiträge zur Versicherung zahlen.

ERSCHWERTER WECHSEL IN DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG (PKV)

Jeder der sich privat kranken- und pflegeversichern möchte, musste bislang schon ein Einkommen von mindestens 59.400 Euro im Jahr nachweisen um die Versicherungspflicht-Grenze zu überschreiten. Diese Grenze wird seit 2019 nun um weitere 1.350 Euro jährlich erhöht – auf nun also 60.750 Euro pro Jahr. Wer unter diesen Beträgen verdient, kann ohne weiteres nicht privat versichert sein.

SENKUNG DER ARBEITSLOSENVERSICHERUNG UM 0,5%

Neben der Erhöhung der Pflegeversicherung um 0,5% sinkt im gleichen Zuge der Arbeitslosenbeitrag von 3,0% auf 2,5% ab 2019. Die Umverteilung findet somit nicht auf dem Rücken der sozialbeitragspflichtigen Arbeitnehmer statt.

Die anhaltende hohe Beschäftigungsquote in Deutschland erlaubt dem Staat diese Umverteilung um die steigende Lebenserwartung und damit wachsende Pflegekosten zu kompensieren.

Weitere Infos zur Pflege im Besonderen die häusliche Pflege und deren Kosten finden Sie hier. Wir helfen gerne vom Acticura Team.

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