Das neue Pflegestärkungsgesetz PSG II ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft getreten - damit hat sich einiges geänert. Zuvor gab es drei Pflegestufen, in die Patienten eingeteilt wurden. Ausschlaggebend für die Zuordnung war dabei, wie intensiv eine pflegebedürftige Person auf Hilfe im täglichen Leben angewiesen ist. Insbesondere körperliche Beeinträchtigungen spielten dabei eine große Rolle. Im Folgenden eine Zusammenfassung über die Einstufung in die fünf Pflegegrade

 

PFLEGEGRAD STATT PFLEGESTUFE: DAS PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ (PSG II)

Seit dem 01.01.2017 gibt es einige Neuerungen bei der Einstufung von Pflegebedürftigen: Es spielt vor allem eine große Rolle, wie selbstständig jemand in seiner Alltagsbewältigung ist. Ein Gutachter wird sich genau ansehen, wie der Patient in unterschiedlichen Bereichen im täglichen Leben zurechtkommt. Er stellt Fragen und kann somit erfassen, wie viel das Patient noch alleine erledigen kann und wo Hilfe von außen, eine polnische Pflegekraft oder sogar eine 24 Stunden Betreuung erforderlich ist.

Einstufung in Pflegegrade

Neu ist dabei insbesondere, dass nicht nur körperliche Einschränkungen, sondern auch psychische und geistige Einschränkungen von Bedeutung sind. Diese neue Bewertungsgrundlage wird somit auch Menschen berücksichtigen, die das erste Mal von der Pflegeversicherung Leistung erhalten.

Der Pflegegrad 1 betrifft somit in erster Linie Patienten, die bislang nicht pflegebedürftig waren, aber eigentlich im täglichen Leben auf zusätzliche Unterstützung angewiesen sind - ob dies eine polnische Pflegekraft zur Betreuung oder eine 24 Stunden Betreuung ist.

BETREUUNG, PFLEGEKRÄFTE & CO. DIE VERSCHIEDENEN PFLEGEGRADE IM ÜBERBLICK

Bis zum 01.01.2017 wurden Pflegebedürftige in drei Pflegestufen klassifiziert. Ist man demenzkrank oder leidet unter einer geistigen Beeinträchtigung, konnte man darüber hinaus eine sogenannte einschränkte Alltagskompetenz erfassen lassen. Heute gibt es fünf Pflegegrade, die sich vor allem danach richten, wie viel Hilfe jemand täglich im Alltag brauchen wird. Hier gilt: Je höher der Pflegegrad ist, desto höher sind auch die Leistungen, die man dann als Pflegebedürftiger erhält.

Die folgenden Pflegestufen geben dabei wie folgt an:

  • Pflegegrad 1 - geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2 - erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3 - schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4 - schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5 - schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit zusätzlichen speziellen Anforderungen an die Pflegeversorgung

INFORMATIONEN ZUR UMSTELLUNG VON PFLEGESTUFEN ZUM PFLEGEGRAD

Seit dem 1. Januar 2017 erfolgt die Überleitung der bisherigen Pflegestufen automatisch in die neuen Pflegegrade. Wer bislang unter körperlichen Einschränkungen litt, wird somit direkt in den nächsthöheren Pflegegrad eingeteilt. Patienten, bei denen weiterhin eine starke Einschränkung der Alltagskompetenz erfasst wird, sind künftig im übernächsten Pflegegrad vertreten.

Hier stellen sich nicht wenige Menschen die Frage, ob ein neues Gutachten stattfinden wird, wenn man bereits in eine Pflegestufe eingeteilt ist. Diese wird nicht erneut durchgeführt, sondern man erhält ohne erneute Begutachtung direkt einen neuen Pflegegrad.

Ein Gutachten wird zunächst lediglich bei Personen durchgeführt, welche einen Pflegegrad ab 2017 neu beantragen werden. Vor dem 1. Januar 2019 werden somit bei "Bestandspatienten" keine neuen Gutachten durchgeführt. Ausnahmen sind hier allerdings, sofern keine Pflegebedürftigkeit vorliegen sollte. Hier ist ein erneutes Gutachten durchaus möglich. Ist jemand auf mehr Pflege als zuvor angewiesen, ist es zudem jederzeit gestattet, einen Antrag auf ein erneutes Prüfgutachten zu stellen.

In Zukunft ist vor allem wichtig, wie weit jemand selbstständig seinen Alltag bewältigen kann. Berücksichtigt werden bei einem Gutachten nicht nur körperliche, sondern auch psychische und geistige Beeinträchtigungen - dementsprechend wird dann auch der Pflegegrad ausgewählt, der nach einem Punktesystem festgelegt wird. Ziel dieses neuen Systems ist, dass eine möglichst individuelle Einstufung ermöglicht wird, was bislang eher schwierig umzusetzen war.

INFORMATIONEN ZUR EINTEILUNG VON PFLEGEBEDÜRFTIGEN KINDERN

Ein neues Gutachten ermöglicht zudem, dass auch auf Kinder künftig viel besser und individueller eingegangen werden kann. Wichtig ist hier vor allem, dass der Pflegebedarf eines Kindes sich deutlich von jenem eines erwachsenen Menschen unterscheidet und mit dem Alltag eines gesunden Kindes im gleichen Alters verglichen wird.

Zudem gibt es für Kinder mit einem Alter von bis zu 18 Monaten eine spezielle Sonderregelung. Daher erhalten sie einen höheren Pflegegrad als ein Erwachsener, der im Grunde dieselbe Bedürftigkeit hat. Sie können dann diesen Pflegegrad behalten, bis sie den 19. Lebensmonat erreichen - mit der Ausnahme, dass sich die eigene Situation verbessert und somit ein neues Gutachten erforderlich wird.

IST BEIM NEUEN PSG II EINE NIEDRIGERE EINSTUFUNG UND SCHLECHTERE HÄUSLICHE PFLEGE BZW. SENIORENBETREUUNG MÖGLICH, WENN MAN BEREITS PFLEGELEISTUNGEN ERHÄLT?

Jeder Pflegebedürftige, der bereits vor Ablauf des Jahres 2016 in eine Pflegestufe eingeteilt war, wurde direkt in einen Pflegegrad eingestuft und erhält somit in keinem Fall geringere häusliche Pflege oder eine schlechtere Seniorenbetreuung als vorher. Selbst bei einem Wechsel der Pflege- oder Krankenkasse wird man diesen sogenannten Besitzstandsschutz auch weiter ein Leben lang besitzen, so lange sich nichts an den persönlichen Einschränkungen ändert.

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